De eigendom van het eiland Schiermonnikoog in geding
1993
Meneer Bomans, U woont voor enkele weken op Schiermonnikoog. Wat voert U hier uit?
Niets
Helemaal niets?
Helemaal niets
Is dat moeilijk?
Dat is het moeilijkste wat er bestaat
En waarom koos U daarvoor Schiermonnikoog?
Omdat andere plaatsen in ons vaderland nog tot enige werkzaamheden
nopen, en hier gebeurt niets. Je komt dus ook niet in de verleiding om iets te doen. Er is
wind, er zijn meeuwen en daar kijk je maar naar
Kent U iets van de geschiedenis van dit eiland?
Neen, helemaal niets
Hééft het misschien geen geschiedenis?
Gelukkige landen hebben geen geschiedenis, dat is de uitspraak van
eh... Tacitus
Zusammenfassung
Eine umstrittene Insel
Das Eigentum der Insel Schiermonnikoog als Streitsache
Dieses Buch handelt über das Eigentum der Insel Schiermonnikoog im Laufe der
Geschichte. Ist die Insel Schiermonnikoog heutzutage Eigentum des niederländischen
Staates, in früheren Zeiten war die Insel Privateigentum. Die verschiedenen Eigentümer,
die die Insel gekannnt hat, werden in diesem Buch chronologisch besprochen. Um einen guten
Einblick in die einzelnen Perioden zu bekommen, in denen die Eigentümer die Herrschaft
über Schiermonnikoog ausübten, ist außer der Rechtsgeschichte des Eigentums der Insel
zugleich allgemeinem historischen Wissenswertes Aufmerksamkeit gewidmet.
Selbstverständfich ist diese historische Beschreibung der juristischen untergeordnet; die
historische dient hier namentlich als Dekor.
Erst Mitte des fünfzehnten Jahrhunderts lichtete sich der Nebel, in der
Schiermonnikoog bis dann gehüllt gewesen war. Die ältesten Quellen nämlich, in denen
Schiermonnikoog gennant wird und die sich auf das Eigentum der Insel beziehen, sind zwei
Urkunden, die von den Jahren 1440 und 1465 datieren. Aus diesen Urkunden erweist sich,
daß das Zisterzienserkloster Klaarkamp in Rinsumageest Rechte auf die Insel geltend
machen konnte. Schiermonnikoog fungierte als 'uithof' für das genannte Kloster: in jener
Zeit war es üblich, daß die Kloster Ländereien besaßen, die sich auf große Entfernung
von dem Kloster befanden; hier wurden die Konverse oder Laienbrüder beschäftigt.(Kapitel
I).
Kaperskaart, kaart van Schiermonnikoog en de zeegaten tussen het eiland, de Friese kust en
Ameland en de ondiepten daarop aangegeven ± 1735
Im Jahre 1580, nach dem 'Verrat' des spanischgesinnten Statthalters Rennenberg und
seinem Anschlag auf Friesland, kam der Haß gegen die 'Katholiken, jetzt alle
unterschiedslos für spanisch- gesinnt angeschen, zurn Ausbruch und ließ sich an Kirchen
und Klostern aus'. Die Klostergüter, zu denen Schiermonnikoog gehörte, wurden
Eigentümer der Staaten von Friesland. Weil die Staaten nicht zufrieden waren mit dem
Ertrag von Schiermonnikoog, beschlossen sie im Jahre 1638, die Insel als 'Herrlichkeit'
zum Verkauf anzubieten. Außer dem Boden der Insel würde der zukünftige Eigentümer eine
Anzahl von herrschaftlichen Rechten erwerben, und zwar dem Recht, Steuern zu erheben, dem
Recht auf Strandgut und dem Recht auf Justiz, in dem vielumfassenden Sinne von
Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung. Der Eigentümer würde diese Rechte
seinerseits übertragen können. Dies alles läßt vermuten, daß die Staaten nach dem
Verkauf nichts mehr über Schiermonnikoog zu sagen gehabt hätten, aber nichts ist weniger
wahr. Die Staaten nämlich behielten sich ausdrücklich die Souveränität über die Insel
vor. Diese Souveränität kam zum Ausdruck in der Verpflichtung für den künftigen
Eigentümer, den Staaten 'Hommage' zu bringen und ihnen einen Treueid zu schwören. Neben
dem Obenstebenden ist in Kapitel II der Frage Aufmerksamkeit gewidmet, in welcher Weise
Immobilien in Friesland zur Zeit der 'Republiek der Zeven Verenigde Nederlanden' (Republik
der Sieben Vereinigten Niederlande) in Eigentum übertragen wurden.
De Staten van Friesland, die Schiermonnikoog in 1580 hadden verkregen, verkochten het
eiland in 1638 aan Gabe Wiegers Botma en Hendrik van Marssum
Die Rechtsnachfolger der Staaten als Eigentümer von Schiermonnikoog im Jahre 1638
waren die Kaufleute Botma und Van Marssum. Diese Herren blieben nicht lange Eigentümer,
denn ein Jahr später verkauften sie die Herrlichkeit einem gewissen Houckema. Auch der
Letztgenannte sollte nicht lange die Herrlichkeit genießen. 1640 verkaufte er die
Herrlichkeit an Johan Stachouwer. Ein großes Rätsel in der Geschichte des Eigentums von
Schiermonnikoog ist der Kaufbrief der Staaten von dem ersten November 1638, der berichtet,
die Staaten haben die Herrlichkeit in Eigentum demselben Johan Stachouwer übertragen.
Anhand von den Stücken in dem von Formsma inventarisierten Herrlichkeitsarchiv in dem
Staatsarchiv Friesland wird in Kapitel III versucht, dieses Rätsel zu lösen.
Wapensteen van de familie Stachouwer in de gelagkamer van Hotel Pension Van der Werff.
Hotel Pension Van der Werff staat op de plaats van het voormalige 'Recht- en Raadhuis
annex De Herberch'
Daß die Eigentumsübertragung auf Stachouwer viel Staub aufwirbelte, zeigt sich aus
dem Prozeß, den Boudewijn de Blije, der Sohn des letzten Eigentümers Houckema, im Jahre
1643 gegen Stachouwer anstrengte. De Blije beschuldigte Stachouwer der Einnahme der Insel:
Stachouwer hätte sie auf gewalttätige Weise dem Herrn Houckema abgenommen. Stachouwer
wehrte sich mit der Aussage, er habe die Herrlichkeit Schiermonnikoog von Houckema gekauft
und daraufhin den Besitz übernommen. Die zentrale Frage des Prozesses war deshalb die
Folgende. Hatte Houckema Stachouwer den Besitz verschafft oder hatte Stachouwer sich den
Besitz zugeeignet? Dieser Prozeß nun, der vor dem Hofe von Friesland stattfand, ist einer
der drei großen Prozessen, die in der Rechtsgeschichte von Schiermonnikoog und damit in
diesem Buch eine wichtige Stelle einnehmen. Die Prozeßstücke, die fast vollständig
bewahrt geblieben sind, befinden sich in dem Herrlichkeitsarchiv. Anhand von diesen
Stücken ist in Kapitel IV der Prozeß ausführlich wiedergegeben, nicht nur weil der
Prozeß in der Geschichte von dem Eigentum der Insel eine wichtige Rolle spielt, sondern
auch weil dieser ein schönes Beispiel ist von der Weise, in der man in dem siebzehnten
Jahrhundert vor dem Hofe von Friesland prozessierte. Obwohl das übernommene römische
Recht in Friesland lediglich ersatzweise Geltung hatte, zeigt sich aus diesem Prozeß
einmal mehr, daß das römische Recht für das bürgerliche Recht in Friesland eine
wichtige, wenn nicht die wichtigste Quelle war. Es ist denn auch nicht verwunderlich, daß
die Rechtsanwälte sich in ihrem Plädoyer vorwiegend auf Fragmente aus dem Corpus Juris
Civilis von Justinianus beriefen. Weil diese angeführten Fragmente sich nach erstem Lesen
größtenteils nicht auf den betreffenden Streitpunkt zu bezieben schienen, forderte die
Interpretation dieser Texte weitere Erklärung. Zugleich ist dem formellen Prozeßrecht
Frieslands Aufmerksamkeit geschenkt. Der Hof trug in einem Zwischenurteil den Parteien
auf, weiteren Beweis zu erbringen. Sowohl Stachouwer als De Blije ließen eine große
Anzahl von Zeugen aufrufen, die Aussagen machten. Die Forderung von De Blije, nämlich
Wiederherstellung im Besitz der Herrlichkeit, wurde in dem endgültigen Urteil
letztendlich abgewiesen.
Catharina Maria Stachouwer [1683-1761], vrouwe van de heerlijkheid Schiermonnikoog
(schilderij, L van der Warf)
Wie sich in Kapitel V erweist, übte die Familie Stachouwer - später mit der Groninger
Familie Van Starkenborgh liiert - mehr als zwei Jahrhunderte die Herrschaft über
Schiermonnikoog aus. In der Periode 1640-1858 ist die Insel in der Familie Stachouwer
durch Erbgang und Verkauf von Hand zu Hand gegangen. Die Liste der Stachouwer-Eigentümer
und die nicht allzu aufregenden Einzelheiten über die Art und Weise des Erbgangs und die
Periodisierung der Herrschaft mehrerer Verwandte sind in Beilage I aufgenommen. Namentlich
die Damen Stachouwer erwiesen sich als wahre Herrinnen. Um zu zeigen, wie die Familie das
Zepter über Schiermonnikoog führte, ist einen Unterschied zwischen der gesetzgebenden,
der ausführenden und der richterlichen Gewalt gemacht worden. Was die Rechtsprechung
betrifft, entstand Mitte des achtzehnten Jahrhunderts ein Konflikt zwischen den
Eigentümern und dem Hof von Friesland über die Frage, ob der Hof Gerichtsbarkeit über
die Insel und die Bewohner geltend machen könnte. Die Eigentümer leugneten die
Gerichtsbarkeit des Hofes. Dieser Konflikt nun ist der zweite in der Reihe von drei
Prozessen, die in der Rechtsgeschichte von Schiermonnikoog die Hauptrolle spielen. (Par.
5.4.l.). Sowohl von den Eigentümern als von dem Hof wurden in ausführlichen Plädoyers
Argumente für beider Standpunkte vorgebracht, wobei die Parteien sich auf zahleiche Texte
aus dem Corpus Juris Civilis von Justinianus beriefen. Auch zitierten sie juristische
Kommentare aus dem sechzehnten, siebzehnten und achtzehnten Jahrhundert. Die Argumente der
Parteien werden in Beilage II punktweise aufgezählt. Als die Parteien das Problem nicht
lösen konnten, beschlossen sie, den Konflikt acht Juristen, unter denen Van Bijnkershoek,
vorzulegen. Die Gutachten, die sich in der Provinzialbibliothek Frieslands befinden, sind
in Beilage III paraphrasiert wiedergegeben. Das Gutachten von Van Bijnkershoek ist in
Beilage IV voliständig transkribiert worden. Die Mehrheit der Gutachten fiel zu den
Gunsten des Hofes aus und die Eigentümer mußten fortan die Gerichtsbarkeit des Hofes
über die Insel dulden.
lm Frühling des Jahres 1795, nachdem die Franzosen in die Niederlande eingefallen
waren, fanden die Freiheitsparolen der Französischen Revolution ebenso wie in anderen
Teilen unseres Landes auch auf Schiermonnikoog Anklang. Auf der Insel entstand denn auch
eine wahre Revolution, die für die Eingesessenen zu einem Freudentanz unter dem
'Freiheitsbaum' führte. Die Institution 'Herrlichkeit' wurde aufgehoben und die
herrschaftlichen Rechte gingen für die Eigentümer verloren.
Van 1640 tot 1858 was het eiland de eigendom van de familie Stachouwer. In 1858 verkochten
Edzard Tjarda van Starkenborgh Stachouwer en Gratia Susanna Stachouwer het eiland aan Mr
John Erik Blanck (schilderij, W. van Starkenborch Stachouwer)
Durch diesen Umsturz hatten die Erträge der Insel stark abgenommen mit der Folge, daß
die Eigentümer nicht weiter an der Insel interessiert waren, wie der Bericht der Bewohner
von Schiermonnikoog beweist, die sich 1844 über die Vernachlässigung der Insel
beklagten. Würde man nicht einschreiten, so würde die Insel der Nordsee zum Opfer
fallen. Es ist denn auch nicht erstaunlich, daß die Stachouwer die Insel zum Verkauf
anboten.
Mr J.E. Blank, eigenaar van Schiermonnikoog, 1858-1893
Schiermonnikoog bekam im Jahre 1858 einen neuen Eigentümer, nämlich J.E. Banck aus
dem Haag, der in Kapitel VI zur Sprache kommt. Der Staat versuchte, den Verkauf zu
hintertreiben, dadurch, daß er Rechte auf die Anschwemmung um Schiermonnikoog geltend
machte; Banck aber ließ sich nicht von dem Verkauf abhalten. Banck bedeutete nicht nur
viel für die Exploitation der Landwirtschaft auf der Insel, sondern auch für die
Exploitation von Schiermonnikoog als Badeort am Meer. In der Zeit als Banck Eigentürner
war, besuchte der Franzose Hemy Havard Schiermonnikoog. Als geistreich konversierender
Tourist beschreibt er in lebendigem Stil seine Erlebnisse auf Schiermonnikoog in dem Buch
'La Hollande pittoresque, Les frontières menacées'. Einige Fragmente sind als Beilage V
hinzugefügt.
Hartwich Arthur Berthold Graf von Bernstorff, eigenaar van Schiermonnikoog van 1893-1906
Banck blieb Eigentümer von Schiermonnikoog bis zum Jahre 1893, in welchem Jahr er das
Eigentum dem deutschen Graf H.A.B. von Bernstorff übertrug, der aus Junker-Wehningen
stammte, das in Norddeutschland an der Elbe liegt, gegenüber das für die Niederlande
damals noch unbekannte Hitzacker. Vom Jahre 1893 bis zum Jahre 1945 sollten drei
Generationen Von Bernstorff Eigentümer von Schiermonnikoog bleiben. 1934 wurde der Notar
B. Bolwijn in Anjum als Gutsverwalter angestellt. Es ist bemerkenswert, daß der
niederländische Staat Versuche machte, Schiermonnikoog von den deutschen Eigentümern zu
kaufen. Die deutschen Eigentürner gingen jedoch nicht auf das Angebot ein. Erst nach dem
Zweiten Weitkrieg im Jahre 1945 konnte der niederländische Staat die Insel 'in seine
Krallen bekommen', als Schiermonnikoog als feindliches Vermögen aufgrund des 'Besluit
Vijandelijk Vermogen' (BVV: Beschlusses Feindliches Vermögen) von Rechts wegen in
Eigentum auf den niederländischen Staat überging. Der damalige Eigentümer von
Schiermonnikoog, B.E. Graf von Bernstorff, verlor nach dem Zweiten Weltkrieg nich nur sein
Vermögen in den Niederlanden, sondern auch den größten Teil seines Vermögens auf
deutschein Gebiet, als die Russen seine Landgüter in Junker-Wehningen konfiszierten.
Junker-Wehningen lag fortan in der DDR. Der Graf flüchtete als 'Sowjetzonenflüchtling'
nach Jasebeck, Junker-Wehningen gegenüber, jenseits der Elbe, die dort die Grenze
zwischen Ost und West bildete.(Kapitel VII).
Het in 1979 door de communisten afgebroken 'Sloß Graf von Bernstorff' te Junker-Wehningen
Wat er van over bleef
Der Beschluß Feindliches Vermögen, der einige besondere Vorkehrungen hinsichtlich des
hierzulande anwesenden feindlichen Vermögens traf, war eins der Gesetze, das die
Regierung in London während des Krieges festlegte.(Kapitel VIII). Das Vermögen, das
kraft des Artikels 3 dieses Beschlusses auf den niederländischen Staat übergegangen war,
wurde der 'Nederlands Beheersinstituut' (Niederländischen Verwaltungsinstitution) zur
Verwaltung gegeben. Die Verwaltung des feindlichen Vermögens war an Liquidation
orientiert und der Ertrag mußte als Entschädigung für den Kriegsschaden gelten, den die
Niederlande infolge des durch Deutschland verursachten Weltkrieges erlitten hatten.
Deutsche, die ihren Einsatz für die alliierte Angelegenheit während des Krieges
nachweisen konnten, hatten die Möglichkeit, für Entfeindung und Rückgabe ihres
Vermögens in Betracht zu kommen. Sie konnten dazu bei der Verwaltungsinstitution einen
Antrag einreichen. Gegen die Entscheidung der Institution war Berufung bei dem 'Raad voor
het Rechtsherstel' (Rat für die Wiederherstellung des Rechts) möglich. B.E. Graf von
Bernstorff hat solch einen Entfeindungsantrag eingereicht. Der Antrag wurde sowohl durch
die Verwaltungsinstitution als auch in Berufung durch den Rat für die Wiederherstellung
des Rechts abgelehnt. Dieser Rechtsgang nun ist der Lezte in der Reihe von drei großen
Prozessen, die für die Rechtsgeschichte von Schiermonnikoog wichtig sind. Der Rat erwog
unter anderem dem deutschen Staat in einem künftig zu schließen Friedensvertrag die
Verpflichtung aufzuerlegen, die durch den Beschluß Feindliches Vermögen benachteiligten
Untertanen zu entschädigen. Ein Friedensvertrag ist jedoch nie zustande gekommen, aber
wohl wurde 1952 den Uberleitungsvertrag geschlossen, der in Kapitel sechs bestimmte, daß
die Bundesrepublik Maßnahmen treffen würde, damit frühere Eigentümer, deren Vermögen
durch die ausländischen Maßnahmen beschlagnahmt geworden waren, Entschädigung erhalten
würden. Erst 1963 bei dem Inkrafttreten des Finanzvertrages wurde Kapitel sechs für
zutreffend erklärt auf die Maßnahmen, die der niederländische Staat aufgrund des
Beschlusses Feindliches Vermögen getroffen hatte. Der Graf konnte nicht direkt aufgrund
des Uberleitungsvertrags einen Anspruch auf Entschädigung gegen die Bundesrepublik
geltend machen. Zur Ausführung des Uberleitungsvertrags mußte der deutsche Staat zuerst
einen Gesetz festlegen. Dieses Gesetz, das Reparationsschädengesetz kam erst 1969
zustande. Das Reparationsschädengesetz garantierte keine vollständige Entschädigung der
deutschen Untertanen. Das Ziel dieser Entschädigungsauszahlung aufgrund dieses Gesetzes
war lediglich 'ein innerstaatlicher sozialer Ausgleich der Folgen des Staatsbankrotts des
Deutschen Reiches'. Wenn wir den wirklich erlittenen Schaden und die erhaltene
Entschädigung einander gegenüberstellen, kann man nur schließen, daß die
Entschädigungsforderung, die der Graf aufgrund dieses Gesetzes gegen seine Regierung
anmeldete, zu einem nicht nennenswerten Ergebnis geführt hat. Er hat ungefähr 80.000 DM
bekommen.
B.E. Graf von Bernstorf, eigenaar van Schiermonnikoog van 1939-1945
Der Rat für die Wiederherstellung des Rechts gab in seinem Urteil zu erkennen, daß
Artikel 13 Beschluß Feindliches Vermögen - beinhaltend, daß das feindliche Vermögen
von Rechts wegen auf den niederländischen Staat übergehen sollte - zwar von den alten
Regeln des Völkerrechts abwich, aber mit dem Völkerrecht von nach dem Zweiten Weltkrieg
übereinstimmte. In Kapitel IX nun wird untersucht, ob sich in dem zwanzigsten Jahrhundert
tatsächlich ein neuer Regel des Völkerrechts gebildet hat, der zuläßt, daß man nicht
nur den Verlierer für den Kriegsschaden aufkommen läßt, sondern auch das im Land des
Siegers anwesende Privatvermögen der Untertanen des Staates, der den Krieg verloren hat.
Ein deutlicher Regel des Völkerrechts war af diesem Punkt schwer zu finden. Wenn schon
ein Regel des Völkerrechts sichtbar geworden ist, so ist das der Regel ungeschriebenes
Völkerrechts, daß feindliches Privatvermögen nicht konfisziert werden darf. Da jetzt
Artikel 3 Beschluß Feindliches Vermögen tatsächliche Konfiskation beinhaltete, weil auf
keinerlei Weise Zahlung der Entschädigung an die deutschen Untertanen feststand, scheint
es mir nicht übertrieben zu behaupten, daß Artikel 3 des Beschlusses im Widerspruch zu
dem in diesem Moment gültigen Völkerrecht stand. Der Graf konnte sich jedoch nicht vor
dem Richter auf diese Unrechtmäßigkeit berufen, weil sich die Gerichtsbarkeit des
Völkerrechts dazu als unzulänglich erwiesen hat.
Möglicherweise werden in Zukunft Untertanen in ähnlichen Umständen geholfen sein
dadurch, daß sie die Europäische Menschenrechtskonvention vom Jahre 1950 in Anspruch
nehmen. Eine Maßnahme wie Artikel 3 BVV steht nämlich im Widerspruch zum ersten Artikel
des Zusatzprotokolls 1 des Vertrags und es ist äußerst wichtig, daß der Vertrag den
Bürger die Möglichkeit bietet, direkt den Schutz des Vertrags einzurufen. Auf die
Konfiskationen von deutschem Vermögen hierzulande nach dem Zweiten Weltkrieg war der
Vertrag nicht anwendbar, weil der Eigentumschutz nur eingerufen werden kann, wenn der
Eingriff nach dem Inkrafttreten der betreffenden Artikel stattgefunden hat.
Die letzte Entwicklung betreffs des Eigentums von Schiermonnikoog wird in Kapitel X
beschrieben. Es betrifft die Erbpachtsausgabe der Naturschutzgebiete auf Schiermonnikoog
von dem Staat der Niederlande an den Verein zur Erhaltung der Naturdenkmäler. Die Insel
erhielt zugleich den Status 'Nationalpark'.
(vertaling: Edith van den Bergs)
(woensdag, 28 november 2012)
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