Eerdere Volgende

 

Dr mr F.A.J. van der Ven (Foskea)

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Proefschrift

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Een omstreden eiland

De eigendom van het eiland Schiermonnikoog in geding

1993


bulletMeneer Bomans, U woont voor enkele weken op Schiermonnikoog. Wat voert U hier uit?
bulletNiets
bulletHelemaal niets?
bulletHelemaal niets
bulletIs dat moeilijk?
bulletDat is het moeilijkste wat er bestaat
bulletEn waarom koos U daarvoor Schiermonnikoog?
    
bulletOmdat andere plaatsen in ons vaderland nog tot enige werkzaamheden nopen, en hier gebeurt niets. Je komt dus ook niet in de verleiding om iets te doen. Er is wind, er zijn meeuwen en daar kijk je maar naar
bulletKent U iets van de geschiedenis van dit eiland?
bulletNeen, helemaal niets
bulletHééft het misschien geen geschiedenis?
bulletGelukkige landen hebben geen geschiedenis, dat is de uitspraak van eh... Tacitus

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Zusammenfassung

Eine umstrittene Insel

Das Eigentum der Insel Schiermonnikoog als Streitsache

Dieses Buch handelt über das Eigentum der Insel Schiermonnikoog im Laufe der Geschichte. Ist die Insel Schiermonnikoog heutzutage Eigentum des niederländischen Staates, in früheren Zeiten war die Insel Privateigentum. Die verschiedenen Eigentümer, die die Insel gekannnt hat, werden in diesem Buch chronologisch besprochen. Um einen guten Einblick in die einzelnen Perioden zu bekommen, in denen die Eigentümer die Herrschaft über Schiermonnikoog ausübten, ist außer der Rechtsgeschichte des Eigentums der Insel zugleich allgemeinem historischen Wissenswertes Aufmerksamkeit gewidmet. Selbstverständfich ist diese historische Beschreibung der juristischen untergeordnet; die historische dient hier namentlich als Dekor.

Erst Mitte des fünfzehnten Jahrhunderts lichtete sich der Nebel, in der Schiermonnikoog bis dann gehüllt gewesen war. Die ältesten Quellen nämlich, in denen Schiermonnikoog gennant wird und die sich auf das Eigentum der Insel beziehen, sind zwei Urkunden, die von den Jahren 1440 und 1465 datieren. Aus diesen Urkunden erweist sich, daß das Zisterzienserkloster Klaarkamp in Rinsumageest Rechte auf die Insel geltend machen konnte. Schiermonnikoog fungierte als 'uithof' für das genannte Kloster: in jener Zeit war es üblich, daß die Kloster Ländereien besaßen, die sich auf große Entfernung von dem Kloster befanden; hier wurden die Konverse oder Laienbrüder beschäftigt.(Kapitel I).

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Kaperskaart, kaart van Schiermonnikoog en de zeegaten tussen het eiland, de Friese kust en Ameland en de ondiepten daarop aangegeven ± 1735

Im Jahre 1580, nach dem 'Verrat' des spanischgesinnten Statthalters Rennenberg und seinem Anschlag auf Friesland, kam der Haß gegen die 'Katholiken, jetzt alle unterschiedslos für spanisch- gesinnt angeschen, zurn Ausbruch und ließ sich an Kirchen und Klostern aus'. Die Klostergüter, zu denen Schiermonnikoog gehörte, wurden Eigentümer der Staaten von Friesland. Weil die Staaten nicht zufrieden waren mit dem Ertrag von Schiermonnikoog, beschlossen sie im Jahre 1638, die Insel als 'Herrlichkeit' zum Verkauf anzubieten. Außer dem Boden der Insel würde der zukünftige Eigentümer eine Anzahl von herrschaftlichen Rechten erwerben, und zwar dem Recht, Steuern zu erheben, dem Recht auf Strandgut und dem Recht auf Justiz, in dem vielumfassenden Sinne von Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung. Der Eigentümer würde diese Rechte seinerseits übertragen können. Dies alles läßt vermuten, daß die Staaten nach dem Verkauf nichts mehr über Schiermonnikoog zu sagen gehabt hätten, aber nichts ist weniger wahr. Die Staaten nämlich behielten sich ausdrücklich die Souveränität über die Insel vor. Diese Souveränität kam zum Ausdruck in der Verpflichtung für den künftigen Eigentümer, den Staaten 'Hommage' zu bringen und ihnen einen Treueid zu schwören. Neben dem Obenstebenden ist in Kapitel II der Frage Aufmerksamkeit gewidmet, in welcher Weise Immobilien in Friesland zur Zeit der 'Republiek der Zeven Verenigde Nederlanden' (Republik der Sieben Vereinigten Niederlande) in Eigentum übertragen wurden.


De Staten van Friesland, die Schiermonnikoog in 1580 hadden verkregen, verkochten het eiland in 1638 aan Gabe Wiegers Botma en Hendrik van Marssum

Die Rechtsnachfolger der Staaten als Eigentümer von Schiermonnikoog im Jahre 1638 waren die Kaufleute Botma und Van Marssum. Diese Herren blieben nicht lange Eigentümer, denn ein Jahr später verkauften sie die Herrlichkeit einem gewissen Houckema. Auch der Letztgenannte sollte nicht lange die Herrlichkeit genießen. 1640 verkaufte er die Herrlichkeit an Johan Stachouwer. Ein großes Rätsel in der Geschichte des Eigentums von Schiermonnikoog ist der Kaufbrief der Staaten von dem ersten November 1638, der berichtet, die Staaten haben die Herrlichkeit in Eigentum demselben Johan Stachouwer übertragen. Anhand von den Stücken in dem von Formsma inventarisierten Herrlichkeitsarchiv in dem Staatsarchiv Friesland wird in Kapitel III versucht, dieses Rätsel zu lösen.


Wapensteen van de familie Stachouwer in de gelagkamer van Hotel Pension Van der Werff. Hotel Pension Van der Werff staat op de plaats van het voormalige 'Recht- en Raadhuis annex De Herberch'

Daß die Eigentumsübertragung auf Stachouwer viel Staub aufwirbelte, zeigt sich aus dem Prozeß, den Boudewijn de Blije, der Sohn des letzten Eigentümers Houckema, im Jahre 1643 gegen Stachouwer anstrengte. De Blije beschuldigte Stachouwer der Einnahme der Insel: Stachouwer hätte sie auf gewalttätige Weise dem Herrn Houckema abgenommen. Stachouwer wehrte sich mit der Aussage, er habe die Herrlichkeit Schiermonnikoog von Houckema gekauft und daraufhin den Besitz übernommen. Die zentrale Frage des Prozesses war deshalb die Folgende. Hatte Houckema Stachouwer den Besitz verschafft oder hatte Stachouwer sich den Besitz zugeeignet? Dieser Prozeß nun, der vor dem Hofe von Friesland stattfand, ist einer der drei großen Prozessen, die in der Rechtsgeschichte von Schiermonnikoog und damit in diesem Buch eine wichtige Stelle einnehmen. Die Prozeßstücke, die fast vollständig bewahrt geblieben sind, befinden sich in dem Herrlichkeitsarchiv. Anhand von diesen Stücken ist in Kapitel IV der Prozeß ausführlich wiedergegeben, nicht nur weil der Prozeß in der Geschichte von dem Eigentum der Insel eine wichtige Rolle spielt, sondern auch weil dieser ein schönes Beispiel ist von der Weise, in der man in dem siebzehnten Jahrhundert vor dem Hofe von Friesland prozessierte. Obwohl das übernommene römische Recht in Friesland lediglich ersatzweise Geltung hatte, zeigt sich aus diesem Prozeß einmal mehr, daß das römische Recht für das bürgerliche Recht in Friesland eine wichtige, wenn nicht die wichtigste Quelle war. Es ist denn auch nicht verwunderlich, daß die Rechtsanwälte sich in ihrem Plädoyer vorwiegend auf Fragmente aus dem Corpus Juris Civilis von Justinianus beriefen. Weil diese angeführten Fragmente sich nach erstem Lesen größtenteils nicht auf den betreffenden Streitpunkt zu bezieben schienen, forderte die Interpretation dieser Texte weitere Erklärung. Zugleich ist dem formellen Prozeßrecht Frieslands Aufmerksamkeit geschenkt. Der Hof trug in einem Zwischenurteil den Parteien auf, weiteren Beweis zu erbringen. Sowohl Stachouwer als De Blije ließen eine große Anzahl von Zeugen aufrufen, die Aussagen machten. Die Forderung von De Blije, nämlich Wiederherstellung im Besitz der Herrlichkeit, wurde in dem endgültigen Urteil letztendlich abgewiesen.

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Catharina Maria Stachouwer [1683-1761], vrouwe van de heerlijkheid Schiermonnikoog (schilderij, L van der Warf)

Wie sich in Kapitel V erweist, übte die Familie Stachouwer - später mit der Groninger Familie Van Starkenborgh liiert - mehr als zwei Jahrhunderte die Herrschaft über Schiermonnikoog aus. In der Periode 1640-1858 ist die Insel in der Familie Stachouwer durch Erbgang und Verkauf von Hand zu Hand gegangen. Die Liste der Stachouwer-Eigentümer und die nicht allzu aufregenden Einzelheiten über die Art und Weise des Erbgangs und die Periodisierung der Herrschaft mehrerer Verwandte sind in Beilage I aufgenommen. Namentlich die Damen Stachouwer erwiesen sich als wahre Herrinnen. Um zu zeigen, wie die Familie das Zepter über Schiermonnikoog führte, ist einen Unterschied zwischen der gesetzgebenden, der ausführenden und der richterlichen Gewalt gemacht worden. Was die Rechtsprechung betrifft, entstand Mitte des achtzehnten Jahrhunderts ein Konflikt zwischen den Eigentümern und dem Hof von Friesland über die Frage, ob der Hof Gerichtsbarkeit über die Insel und die Bewohner geltend machen könnte. Die Eigentümer leugneten die Gerichtsbarkeit des Hofes. Dieser Konflikt nun ist der zweite in der Reihe von drei Prozessen, die in der Rechtsgeschichte von Schiermonnikoog die Hauptrolle spielen. (Par. 5.4.l.). Sowohl von den Eigentümern als von dem Hof wurden in ausführlichen Plädoyers Argumente für beider Standpunkte vorgebracht, wobei die Parteien sich auf zahleiche Texte aus dem Corpus Juris Civilis von Justinianus beriefen. Auch zitierten sie juristische Kommentare aus dem sechzehnten, siebzehnten und achtzehnten Jahrhundert. Die Argumente der Parteien werden in Beilage II punktweise aufgezählt. Als die Parteien das Problem nicht lösen konnten, beschlossen sie, den Konflikt acht Juristen, unter denen Van Bijnkershoek, vorzulegen. Die Gutachten, die sich in der Provinzialbibliothek Frieslands befinden, sind in Beilage III paraphrasiert wiedergegeben. Das Gutachten von Van Bijnkershoek ist in Beilage IV voliständig transkribiert worden. Die Mehrheit der Gutachten fiel zu den Gunsten des Hofes aus und die Eigentümer mußten fortan die Gerichtsbarkeit des Hofes über die Insel dulden.

lm Frühling des Jahres 1795, nachdem die Franzosen in die Niederlande eingefallen waren, fanden die Freiheitsparolen der Französischen Revolution ebenso wie in anderen Teilen unseres Landes auch auf Schiermonnikoog Anklang. Auf der Insel entstand denn auch eine wahre Revolution, die für die Eingesessenen zu einem Freudentanz unter dem 'Freiheitsbaum' führte. Die Institution 'Herrlichkeit' wurde aufgehoben und die herrschaftlichen Rechte gingen für die Eigentümer verloren.

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Van 1640 tot 1858 was het eiland de eigendom van de familie Stachouwer. In 1858 verkochten Edzard Tjarda van Starkenborgh Stachouwer en Gratia Susanna Stachouwer het eiland aan Mr John Erik Blanck (schilderij, W. van Starkenborch Stachouwer)

Durch diesen Umsturz hatten die Erträge der Insel stark abgenommen mit der Folge, daß die Eigentümer nicht weiter an der Insel interessiert waren, wie der Bericht der Bewohner von Schiermonnikoog beweist, die sich 1844 über die Vernachlässigung der Insel beklagten. Würde man nicht einschreiten, so würde die Insel der Nordsee zum Opfer fallen. Es ist denn auch nicht erstaunlich, daß die Stachouwer die Insel zum Verkauf anboten.

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Mr J.E. Blank, eigenaar van Schiermonnikoog, 1858-1893

Schiermonnikoog bekam im Jahre 1858 einen neuen Eigentümer, nämlich J.E. Banck aus dem Haag, der in Kapitel VI zur Sprache kommt. Der Staat versuchte, den Verkauf zu hintertreiben, dadurch, daß er Rechte auf die Anschwemmung um Schiermonnikoog geltend machte; Banck aber ließ sich nicht von dem Verkauf abhalten. Banck bedeutete nicht nur viel für die Exploitation der Landwirtschaft auf der Insel, sondern auch für die Exploitation von Schiermonnikoog als Badeort am Meer. In der Zeit als Banck Eigentürner war, besuchte der Franzose Hemy Havard Schiermonnikoog. Als geistreich konversierender Tourist beschreibt er in lebendigem Stil seine Erlebnisse auf Schiermonnikoog in dem Buch 'La Hollande pittoresque, Les frontières menacées'. Einige Fragmente sind als Beilage V hinzugefügt.

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Hartwich Arthur Berthold Graf von Bernstorff, eigenaar van Schiermonnikoog van 1893-1906

Banck blieb Eigentümer von Schiermonnikoog bis zum Jahre 1893, in welchem Jahr er das Eigentum dem deutschen Graf H.A.B. von Bernstorff übertrug, der aus Junker-Wehningen stammte, das in Norddeutschland an der Elbe liegt, gegenüber das für die Niederlande damals noch unbekannte Hitzacker. Vom Jahre 1893 bis zum Jahre 1945 sollten drei Generationen Von Bernstorff Eigentümer von Schiermonnikoog bleiben. 1934 wurde der Notar B. Bolwijn in Anjum als Gutsverwalter angestellt. Es ist bemerkenswert, daß der niederländische Staat Versuche machte, Schiermonnikoog von den deutschen Eigentümern zu kaufen. Die deutschen Eigentürner gingen jedoch nicht auf das Angebot ein. Erst nach dem Zweiten Weitkrieg im Jahre 1945 konnte der niederländische Staat die Insel 'in seine Krallen bekommen', als Schiermonnikoog als feindliches Vermögen aufgrund des 'Besluit Vijandelijk Vermogen' (BVV: Beschlusses Feindliches Vermögen) von Rechts wegen in Eigentum auf den niederländischen Staat überging. Der damalige Eigentümer von Schiermonnikoog, B.E. Graf von Bernstorff, verlor nach dem Zweiten Weltkrieg nich nur sein Vermögen in den Niederlanden, sondern auch den größten Teil seines Vermögens auf deutschein Gebiet, als die Russen seine Landgüter in Junker-Wehningen konfiszierten. Junker-Wehningen lag fortan in der DDR. Der Graf flüchtete als 'Sowjetzonenflüchtling' nach Jasebeck, Junker-Wehningen gegenüber, jenseits der Elbe, die dort die Grenze zwischen Ost und West bildete.(Kapitel VII).


Het in 1979 door de communisten afgebroken 'Sloß Graf von Bernstorff' te Junker-Wehningen
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Wat er van over bleef

Der Beschluß Feindliches Vermögen, der einige besondere Vorkehrungen hinsichtlich des hierzulande anwesenden feindlichen Vermögens traf, war eins der Gesetze, das die Regierung in London während des Krieges festlegte.(Kapitel VIII). Das Vermögen, das kraft des Artikels 3 dieses Beschlusses auf den niederländischen Staat übergegangen war, wurde der 'Nederlands Beheersinstituut' (Niederländischen Verwaltungsinstitution) zur Verwaltung gegeben. Die Verwaltung des feindlichen Vermögens war an Liquidation orientiert und der Ertrag mußte als Entschädigung für den Kriegsschaden gelten, den die Niederlande infolge des durch Deutschland verursachten Weltkrieges erlitten hatten. Deutsche, die ihren Einsatz für die alliierte Angelegenheit während des Krieges nachweisen konnten, hatten die Möglichkeit, für Entfeindung und Rückgabe ihres Vermögens in Betracht zu kommen. Sie konnten dazu bei der Verwaltungsinstitution einen Antrag einreichen. Gegen die Entscheidung der Institution war Berufung bei dem 'Raad voor het Rechtsherstel' (Rat für die Wiederherstellung des Rechts) möglich. B.E. Graf von Bernstorff hat solch einen Entfeindungsantrag eingereicht. Der Antrag wurde sowohl durch die Verwaltungsinstitution als auch in Berufung durch den Rat für die Wiederherstellung des Rechts abgelehnt. Dieser Rechtsgang nun ist der Lezte in der Reihe von drei großen Prozessen, die für die Rechtsgeschichte von Schiermonnikoog wichtig sind. Der Rat erwog unter anderem dem deutschen Staat in einem künftig zu schließen Friedensvertrag die Verpflichtung aufzuerlegen, die durch den Beschluß Feindliches Vermögen benachteiligten Untertanen zu entschädigen. Ein Friedensvertrag ist jedoch nie zustande gekommen, aber wohl wurde 1952 den Uberleitungsvertrag geschlossen, der in Kapitel sechs bestimmte, daß die Bundesrepublik Maßnahmen treffen würde, damit frühere Eigentümer, deren Vermögen durch die ausländischen Maßnahmen beschlagnahmt geworden waren, Entschädigung erhalten würden. Erst 1963 bei dem Inkrafttreten des Finanzvertrages wurde Kapitel sechs für zutreffend erklärt auf die Maßnahmen, die der niederländische Staat aufgrund des Beschlusses Feindliches Vermögen getroffen hatte. Der Graf konnte nicht direkt aufgrund des Uberleitungsvertrags einen Anspruch auf Entschädigung gegen die Bundesrepublik geltend machen. Zur Ausführung des Uberleitungsvertrags mußte der deutsche Staat zuerst einen Gesetz festlegen. Dieses Gesetz, das Reparationsschädengesetz kam erst 1969 zustande. Das Reparationsschädengesetz garantierte keine vollständige Entschädigung der deutschen Untertanen. Das Ziel dieser Entschädigungsauszahlung aufgrund dieses Gesetzes war lediglich 'ein innerstaatlicher sozialer Ausgleich der Folgen des Staatsbankrotts des Deutschen Reiches'. Wenn wir den wirklich erlittenen Schaden und die erhaltene Entschädigung einander gegenüberstellen, kann man nur schließen, daß die Entschädigungsforderung, die der Graf aufgrund dieses Gesetzes gegen seine Regierung anmeldete, zu einem nicht nennenswerten Ergebnis geführt hat. Er hat ungefähr 80.000 DM bekommen.

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B.E. Graf von Bernstorf, eigenaar van Schiermonnikoog van 1939-1945

Der Rat für die Wiederherstellung des Rechts gab in seinem Urteil zu erkennen, daß Artikel 13 Beschluß Feindliches Vermögen - beinhaltend, daß das feindliche Vermögen von Rechts wegen auf den niederländischen Staat übergehen sollte - zwar von den alten Regeln des Völkerrechts abwich, aber mit dem Völkerrecht von nach dem Zweiten Weltkrieg übereinstimmte. In Kapitel IX nun wird untersucht, ob sich in dem zwanzigsten Jahrhundert tatsächlich ein neuer Regel des Völkerrechts gebildet hat, der zuläßt, daß man nicht nur den Verlierer für den Kriegsschaden aufkommen läßt, sondern auch das im Land des Siegers anwesende Privatvermögen der Untertanen des Staates, der den Krieg verloren hat. Ein deutlicher Regel des Völkerrechts war af diesem Punkt schwer zu finden. Wenn schon ein Regel des Völkerrechts sichtbar geworden ist, so ist das der Regel ungeschriebenes Völkerrechts, daß feindliches Privatvermögen nicht konfisziert werden darf. Da jetzt Artikel 3 Beschluß Feindliches Vermögen tatsächliche Konfiskation beinhaltete, weil auf keinerlei Weise Zahlung der Entschädigung an die deutschen Untertanen feststand, scheint es mir nicht übertrieben zu behaupten, daß Artikel 3 des Beschlusses im Widerspruch zu dem in diesem Moment gültigen Völkerrecht stand. Der Graf konnte sich jedoch nicht vor dem Richter auf diese Unrechtmäßigkeit berufen, weil sich die Gerichtsbarkeit des Völkerrechts dazu als unzulänglich erwiesen hat.

Möglicherweise werden in Zukunft Untertanen in ähnlichen Umständen geholfen sein dadurch, daß sie die Europäische Menschenrechtskonvention vom Jahre 1950 in Anspruch nehmen. Eine Maßnahme wie Artikel 3 BVV steht nämlich im Widerspruch zum ersten Artikel des Zusatzprotokolls 1 des Vertrags und es ist äußerst wichtig, daß der Vertrag den Bürger die Möglichkeit bietet, direkt den Schutz des Vertrags einzurufen. Auf die Konfiskationen von deutschem Vermögen hierzulande nach dem Zweiten Weltkrieg war der Vertrag nicht anwendbar, weil der Eigentumschutz nur eingerufen werden kann, wenn der Eingriff nach dem Inkrafttreten der betreffenden Artikel stattgefunden hat.

Die letzte Entwicklung betreffs des Eigentums von Schiermonnikoog wird in Kapitel X beschrieben. Es betrifft die Erbpachtsausgabe der Naturschutzgebiete auf Schiermonnikoog von dem Staat der Niederlande an den Verein zur Erhaltung der Naturdenkmäler. Die Insel erhielt zugleich den Status 'Nationalpark'.

(vertaling: Edith van den Bergs)

(woensdag, 28 november 2012)

 

 

 

 

 


 

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