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Dr mr B.S. Hempenius-van Dijk (Dieneke)

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Proefschrift

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De Weeskamer van de Stad Groningen, 1613-1811

1991

 
Zusammenfassung

Im Jahre 1612 beschlossen Bürgermeister und Stadtrat von Groningen, ein eigenes Gremium einzuberufen, das sie bei der Kontrolle der Verwaltung des Vermögens Minderjähriger, die unter dativer Vormundschaft standen, unterstützen sollte. Ein Jahr später folgte ein Erlass des sogenannten Breiten Rates, der aus Bürgermeistern, Rat, zur Zeit nicht amtierenden Ratsherren und den Mitgliedern der Geschworenen Gemeinde der Stadt bestand, in dem die Gründung einer Waisenkammer angeordnet wurde. In diesem Erlass, der am 19. Mai 1613 veröffentlicht wurde, wurden unter anderem Zusammensetzung und Befugnisse des neuen ‘Hilfsorgans’ der Stadtverwaltung geregelt. Er enthält weiter Vorschriften über Verpflichtungen, die anderen, wie längstlebenden Elternteilen und anderen Vertretern minderjähriger Kinder auferlegt wurden, um die Arbeit der Waisenkammer zu ermöglichen.

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V.l.n.r. het Stadswijnhuis, de Hoofdmannenkamer en het oude Stadhuis uit 1443 (noord-zijde, tegenover V&D). Achter de hoofdingang aan de west-zijde (het bordes van het huidige Stadhuis bevindt zich aan de oost-zijde) bevond zich de grote Voorzaal van het Stadhuis met aan de linker-zijde de toegang tot de Raadkamer. Vanuit de Voorzaal had men tevens toegang tot de Weeskamer en de Nieuwe kamer. Onder de Raadkamer bevond zich de Secretarie en onder de Voorzaal waren de Stads Pontkamer en het woonvertrek van de Deurwaarder (litho C.C.A. Last)

Der Zweck dieser Studie war, zu untersuchen, wie die Groninger Waisenkammer, die von 1613 bis 1811 in Funktion war, die ihr zugedachten Aufgaben erfüllte und ob ihre Tätigkeit wirklich dazu beigetragen hat, die vermögensrechtlichen Interessen minderjähriger Voll- und Halbwaisen, die unter dativer Vormundschaft standen, besser wahrzunehmen, so wie es die städtische Verwaltung bei ihrer Gründung vorgesehen hatte.

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De Heeren van de Weeskamer zetelden in een kamer op de tweede verdieping van het nieuwe Stadhuis aan de linker voorzijde op de hoek, met twee ramen aan de voorzijde en twee ramen opzij. Lang hebben zij daar niet gezeten, want in 1811, enkele jaren nadat zij deze ruimte hadden betrokken, werd de Weeskamer opgeheven (A.J. van Prooijen, 1861)

Der erste der drei Teile, aus denen das Buch besteht, behandelt die Groninger Waisenkammer als städtisches Verwaltungsorgan. Das erste Kapitel enthält eine übersicht über die Geschichte dieses Gremiums von seiner Gründung im Jahre 1618 bis zu seiner Abschaffung 1811. Das Jahr 1795 bringt eine Cäsur mit sich, da im Zuge der Batavischen Revolution die Verwaltung der Stadt völlig neu geordnet wurde. Im ersten Paragrafen dieses Kapitels werden Gründung, Zusammensetzung, Organisation, Aufgaben und Befugnisse, Finanzierung, Unterbringung sowie der Platz der Waisenkammer innerhalb der Struktur des städtischen Verwaltungsapparats beschrieben. Der Abschnitt über die Finanzierung enthält nicht nur Einzelheiten über die Zuschüsse, Vergütungen und Diäten, die die Mitglieder der Kammer und ihre Assistenten erhielten, sondern auch über die Abgaben, die sie für ihre ämter zu entrichten hatten. Der zweite Paragraf ist dem Schicksal der Waisenkammer in den Jahren von 1795 bis 1811 gewidmet. 1811 wurde die Kammer abgeschafft, weil sie nicht mehr benötigt wurde. Der Grund war einerseits, dass die Einführung des französischen Code civil, der am 1. März 1811 in Kraft getreten war, ein anderes Kontrollsystem über die Vermögensverwaltung von Waisen und Halbwaisen enthielt, andererseits jedoch auch die in diesem Gesetzbuch vorgeschriebene Einführung des Standesamtes, die die Mitglieder der Groninger Waisenkammer ihrer Nebentätigkeit als Kommissare für Eheangelegenheiten beraubte. Diese Nebenfunktion, die sie seit 1630 innegehabt hatten, war die Aufsicht über die Eheproklamationsbücher der Stadt. In der Stadt Groningen konnte eine Eheschliessung nur stattfinden, wenn diese Kommissare das kirchliche Aufgebot vorher genehmigt hatten.

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Het oudste weesshuis in de stad Groningen werd in 1599 door Burgemeesteren en Raad gesticht in het Olde convent of Geestelijke Maagdenklooster. Hier een afbeelding van de nog bestaande poort van het Roode- of Burgerweeshuis in de Rodeweeshuisstraat n.z. De naam van het Roode weeshuis ontleende men aan de kleur van de kleding van de wezen (J. Ensing, 1839)

Das zweite Kapitel behandelt die Personen, die in den fast zwei Jahrhunderten des Bestehens der Waisenkammer als Vorstandsmitglied, Sekretär oder Bediensteter fungiert haben. Insgesamt waren es 112 Waisenmeister, Waisenherren oder Administratoren, 27 Sekretäre oder Schreiber und 25 Diener, Boten oder Vollzugsbeamte. Der Waisenkammererlass von 1613 enthält im zweiten Artikel sieben Anforderungen, die an zu ernennende Waisenmeister gestellt wurden. Bei der Neufassung des Erlasses im Jahre 1724 wurden diese Bedingungen auf drei reduziert. Da die Bedeutung dieser Vorschriften nicht in allen Fällen deutlich war, wurde mit Hilfe einer prosopographischen Untersuchung versucht, persönliche Umstände der Ernannten zu rekonstruieren. Zu diesem Zweck wurde ermittelt, wo und wann sie geboren waren, ob sie einen Beruf ausgeübt oder ein akademisches Studium absolviert hatten und wie ihre amtliche Karriere verlaufen war. Obwohl keiner der beiden Erlasse Bedingungen für die Anstellung von Sekretären oder Bediensteten der Waisenkammer enthält, wurden auch die Laufbahnen dieser Personen untersucht. In diesem Kapitel liegt ebenfalls ein Einschnitt beim Jahre 1795, da die Batavische Revolution auch nachweisbare Folgen für die personelle Besetzung der Waisenkammer hatte. Bei den Waisenmeistern waren die Unterschiede signifikanter als bei den Sekretären und Bediensteten.

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Hoofdgebouw van het Groene weeshuis aan de Oude Ebbingestraat o.z. Rechts daarvan het wagenhuis, woonhuis en achter de muur de tuin van Alberda van Ekenstein. De Staten van Stad en Lande bestemden in 1621 een deel van het Jacobijner- of Dominikaner klooster tot een weeshuis. Dit weeshuis, dat naar de kleur van de kleding van de wezen, Groene weeshuis werd genoemd, werd in 1673 verenigd met het Blauwe diakenie-kinderhuis van de herv. gem. In 1826 werd dit gecombineerde weeshuis afgescheiden van de Diaconie en heette sindsdien weer Groene weeshuis (scan van een foto uit Dr mr A.T. Schuitema Meijer: Album van Oud-Groningen 1750-1880, Groningen 1976, van een aquarel van A.J. van Prooijen, 1858)

Das dritte Kapitel befasst sich mit dem Archiv der Waisenkammer, seinem Aufbau, dem Inhalt der Vorgänge und der zeitlichen Einordnung. Ohne eine übersichtliche Kartei wäre die Kontrollarbeit, mit der die Administratoren betraut waren, nur schwer durchführbar gewesen. Trotzdem ist das Archiv teilweise lückenhaft. Im letzten Paragrafen dieses Kapitels wird deshalb versucht, diese Lücken mit Material aus anderen Archiven zu schliessen.

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Poort van het Groene Weeshuis in de Oude Ebbingestraat o.z. (A.J. van Prooijen, 1858, gedeelte)

Im zweiten Teil des Buches steht die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Vormundschaftrechts in der Stadt Groningen im Mittelpunkt. Das vierte Kapitel beschreibt zunächst die Entwicklung des Groninger Vormundschaftsrechts von 1400 bis 1809, dem Jahr in dem das Napoleontische Gesetzbuch für das Königreich Holland in Kraft trat (WNH). Der erste Paragraf behandelt die verschiedenen Formen der Vormundschaft über Minderjährige sowie die Aufgaben und Pflichten der gesetzlichen, testamentarischen oder dativen ‘voorstanders’, wie die allgemeine Bezeichnung für Vormünder in Groningen damals lautete. Bei dieser dativen Vormundschaft schrieb das Groninger Stadtbuch von 1425 ursprünglich die Bestellung von fünf Personen vor, vorzugsweise aus dem Kreis der nächsten Verwandten, von denen eine als Vormund angewiesen und mit der Verwaltung und Sicherung des Mündelvermögens beauftragt wurde. Die anderen, die als ‘Vögte’ bezeichnet wurden (Gegenvormünder) kontrollierten den Vormund und waren mitverantwortlich für dessen Handeln. 1584 beschlossen Bürgermeister und Stadtrat, dass drei Vertreter, ein Vormund und zwei Vögte, genügten. Auch bei der testamentarischen Vormundschaft waren im 17. und 18. Jahrhundert ein Vormund und zwei Vögte, also insgesamt drei Vertreter üblich. Neben diesen offiziellen ‘voorstanders’ kannte man in Groningen ‘opzieners’, nämlich unvereidigte Vertreter. Diese ‘Aufseher’ wurden meistens eingesetzt, wenn es sich um nur geringfügige Mündelvermögen handelte. Die Aufgaben und Pflichten waren dieselben wie die der Vormünder.

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Idem, poort van het Groene Weeshuis in de Oude Ebbingestraat o.z. (A.J. van Prooijen, 1858)

Welche diese Aufgaben und Verpflichtungen waren, ergab sich hauptsächlich aus dem Anlass, aus dem sie das Amt innehatten oder übernahmen. Der überlebende Elternteil erhielt beim Tode des Ehegatten die gesetzliche Vormundschaft und verlor sie nur durch Wiederverheiratung. Während dieser Zeit verwaltete der gesetzliche Vormund das Vermögen der minderjährigen Kinder ohne die Einmischung anderer. Im Grunde genommen lebte der hinterbliebene Elternteil mit den minderjährigen Kindern in einer ungeteilten Vermögensmasse, bis eine Auseinandersetzung fällig war. Nach dem Tode oder der neuen Eheschliessung ging die Vormundschaft auf andere, entweder testamentarische oder dative Vormünder über; seit dem letzten Viertel des 17. Jahrhunderts auf die Grosseltern als gesetzliche Vormünder. Hatten diese die Vormundschaft beim Tode des längstlebenden Elternteils übernommen, so waren sie für die gesamte Verwaltung des Vermögens ihrer Mündel und für deren Erziehung verantwortlich. War ihnen die Vormundschaft durch eine neue Heirat des überlebenden Elternteils zugefallen oder übertragen worden, so lag ihre Aufgabe hauptsächlich in der Wahrung der vermögensrechtlichen Interessen ihrer Mündel, da diese durch die zweite Ehe des Vaters oder der Mutter beeinträchtigt werden konnten. Eine Möglichkeit solchen Problemen vorzubeugen war ein Auseinandersetzungs- oder Abfindungsvertrag mit dem betreffenden Elternteil. 1689 wurden diese Verträge obligatorisch. Seit diesem Jahr konnte in der Stadt Groningen eine zweite Ehe nur geschlossen werden, wenn das Vermögen der Vorkinder mittels eines solchen Vertrages abgesichert war. Am Ende der Vormundschaft mussten die Vertreter ihren Mündeln den Besitz des Vermögens übertragen. Hatten sie es selbst verwaltet, so waren sie zu diesem Zeitpunkt verpflichtet, Rechenschaft abzulegen.

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Groene Weeshuis gezien vanaf de Hofstraat z.z. (J. Ensing, midden 19e eeuw)

Die Einführung des WNH im Jahre 1809 brachte zwangsweise verschiedene änderungen des Groninger Vormundschaftsrechts mit sich. Der zweite Paragraf des vierten Kapitels behandelt die Reaktionen der Waisenkammer auf diese Veränderungen.

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Idem, Groene Weeshuis aan de Hofstraat z.z. (A.J. van Prooijen, 1858)

Das fünfte und sechste Kapitel sind der städtischen Gesetzgebung in der Form von Erlassen und Resolutionen gewidmet, die zwischen 1613 und 1809 die Arbeit der Waisenkammer bestimmt haben. Im jeweils ersten Paragrafen dieser Kapitel werden der Waisenkammererlass von 1613 und die Neufassung dieses Erlasses von 1724 erörtert. Zusätzlich werden Verfügungen und richterliche Entscheidungen analysiert, die zwar für den Einzelfall bestimmt waren, die Arbeit der Waisenkammer jedoch nachhaltig beeinflusst haben.

Der dritte Teil des Buches behandelt die Anwendung der Regeln, denen die Groninger Waisenkammer unterworfen war, in der fast zweihundertjährigen Praxis ihres Bestehens und die Art und Weise, wie die Waisenherren ihre Aufgaben erfüllten. Dieser Teil ist thematisch angeordnet. Das siebte Kapitel befasst sich hauptsächlich mit der Bestellung der dativen Vormünder und der Aufsicht über die zu erstellenden Vermögensverzeichnisse bei minderjährigen Vollwaisen. Die Waisenherren bestellten übrigens nur dann einen Vormund, wann es unbedingt notwendig war. Wurden minderjährige Waisen zur Erziehung und Pflege in einem der städtischen Waisenhäuser untergebracht oder war eine Volljährigkeitserklärung (venia aetatis) möglich, so wurde von der Bestellung von Vormündern abgesehen. Eine solche Bestellung unterblieb auch, wenn die verstorbenen Eltern in einer letztwilligen Verfügung Vormünder benannt hatten oder wenn die Kinder schon zu einem früheren Zeitpunkt, z.B. bei der zweiten Heirat des überlebenden Elternteils, einen Vormund bekommen hatten. Auch diese bereits bestellten dativen Vormünder waren verpflichtet, nach dem Tode des letzten Elternteils ihrer Mündel unter der Aufsicht der Waisenkammer ein Vermögensverzeichnis zu erstellen. Früher geschlossene Erbverträge über den väterlichen bezw. mütterlichen Nachlass beeinflussten natürlich den Umfang des Mündelvermögens, wie aus den bei der Waisenkammer eingereichten Vermögensverzeichnissen ersichtlich ist. Diese Verzeichnisse dienten den Waisenmeistern als Grundlage für die Aufsicht über die Verwaltung der Mündelvermögen durch dative Vormünder, Aufseher oder deren Stellvertreter.

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Groene Weeshuis, binnenplaats (voormalige kloostergangen) tussen de Oude Ebbingestaat en de Hofstraat (A.J. van Prooijen, 1858)

Das achte Kapitel beschreibt die überwachung der vermögensrechtlichen Interessen der Mündel im Falle einer Wiederverheiratung des überlebenden Elternteils. In diesem Zusammenhang werden namentlich die Folgen des Inkrafttretens der ‘Neuen Stadtkonstitutionen’ von 1689 aufgezeigt. Eine dieser Folgen war, dass die Anzahl der Auseinandersetzungs- und Abfindungsverträge, die unter Mitwirkung der Waisenkammer geschlossen wurden, beträchtlich zunahm. Auf die Dauer wurde eine Grenze zwischen ‘kleinen’ und ‘grossen’ Auseinandersetzungen und Abfindungen gezogen, wobei der Umstand, dass die Vermögensmasse entweder Immobilien umfasste oder die Abfindungssumme 300 Karolusgulden überstieg, als Kriterium galt. Hatte der zuerst verstorbene Elternteil kein positives Vermögen hinterlassen, begnügte die Waisenkammer sich auch mit einem ‘Armutszeugnis’ des Witwers oder der Witwe. Der hinterbliebene Elternteil brauchte dann keinen Auseinandersetzungs- oder Abfindungsvertrag zu schliessen. Die Waisenkammer akzeptierte auch Einkindschaftsverträge (unio prolis), in denen der überlebende Elternteil und der neue Ehegatte vereinbarten, dass die Kinder, die aus der Zweitehe hervorgehen würden und die Vorkinder in Hinsicht auf ihre Erbansprüche völlig gleichgestellt wurden. Das Vermögen der verstorbenen Elternteile der Vorkinder floss dan mit dem Vermögen der in zweiter Ehe verbundenen Eltern zusammen.

Nach der Einführung des WNH im Jahre 1809 wurden die unterschiedlichen Vertragsmöglichkeiten für den Fall einer zweiten Ehe hinfällig. An ihre Stelle trat der Vermögensverzicht (overeenkomst van bewijs en vertichting). Die Groninger Waisenkammer hatte auf den Abschluss dieser Verträge keinen Einfluss mehr, ihre Aufgabe war ausschliesslich das Protokollieren der Vertragsurkunden.

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Kloostergang in het Groene Weeshuis (A.j. van Prooijen, 1858)

Das neunte Kapitel behandelt die Kontrolltätigkeit der Waisenherren in Bezug auf die Rechnungslegung der dativen Vormünder. In diesem Rahmen werden die ‘Technik’ der Kontrolle und die Grenzen der Rechnungslegung der Waisenkammer gegenüber erörtert, unter anderem auch die Rechenschaftspflicht für Vermögen, die den Mündeln erst nach übernahme der Vormundschaft zugefallen waren. Im dritten Paragrafen dieses Kapitels werden die Instrumente angegeben, die den Waisenmeistern zur Verfügung standen, wenn die Vertreter der Minderjährigen ihre Mitwirkung nachweislich verweigerten oder nur ungenaue Angaben über ihre Verwaltungstätigkeit machten.

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Voogdenkamer in het Groene Weeshuis (A.J. van Prooijen, 1858)

Das zehnte Kapitel beschreibt die Rolle der Waisenkammer bei der übertragung der von dativen Vormündern verwalteten Mündelvermögen an volljährig gewordene Mündel. Beide Parteien erschienen dann in der Waisenkammer, d.h. in den Räumlichkeiten der Kammer im Rathaus der Stadt, wo die Vormünder, soweit das nicht bereits früher geschehen war, zum letzten mal Rechenschaft ablegten und danach den Mündeln alle Unterlagen über ihr Vermögen sowie alle Gegenstände aus dem elterlichen Nachlass und aus anderen Nachlässen, die sie aufbewahrt hatten, aushändigten. Danach quittierten die Mündel für ‘ordnungsgemässe übergabe’ und befreiten die Vormünder somit von jeglicher Haftung. In den Fällen, in denen ein Abfindungsvertrag mit dem noch lebenden Elternteil geschlossen worden war, um den Nachlass des Verstorbenen sicherzustellen, wurde anders verfahren. Seit der zweiten Hälfte des siebzehnten Jahrhunderts war es üblich dass der überlebende Elternteil die Abfindung bis zur Volljährigkeit der Kinder behielt. Er erschien dann mit den Kindern in der Waisenkammer und übergab ihnen dort die Abfindungssumme. Die Kinder quittierten dafür und dankten den Vormündern für ihre Aufsichtstätigkeit. Dieses Kapitel beschreibt auch die übertragung von Mündelvermögen an neu bestellte Vormünder. Abhängig von der Situation, in der diese die Vormundschaft übernommen hatten, erfolgte die übergabe durch den früheren Vormund oder durch dessen Witwe oder Verwandten.

In Einzelfällen war es ehemaligen Mündeln wegen eines Auslandsaufenthalts nicht möglich, ihr Vermögen anzutreten, so dass die mit der Verwaltung betrauten Vertreter gezwungen waren, ihre Aufgaben auch nach dem Mündigkeitsdatum für unbestimmte Zeit fortzuführen. Auf die Dauer fand man eine Lösung für dieses Problem, indem man solche Mündelvermögen den Waisenherren übertrug, die ihrerseits dafür quittierten. Die Waisenherren übernahmen dann die Vermögensverwaltung und mussten diese fortsetzen bis die übergabe an das volljährige Mündel oder dessen Erben möglich war. Im Grunde genommen übernahm die Waisenkammer damit in einigen Fällen eine Aufgabe, die die Stad Groningen ihr nie zugedacht hatte. Andererseits jedoch ergab sich dadurch die Möglichkeit, sonst ausweglose Probleme auf akzeptable Weise zu lösen.

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Trapportaal in het Groene Weeshuis (A.J. van Prooijen, 1858)

Das Quellenstudium, vor allem das des Archivs der Waisenkammer, rechtfertigt den Schluss, dass die Stadt Groningen den Zweck, zu dem sie die Waisenkammer 1613 gründete, erreicht hat. Die Aufsicht durch diese Kammer hat nachweislich einen heilsamen Einfluss auf den Schutz der vermögensrechtlichen Interessen minderjähriger Voll- und Halbwaisen in Groningen gehabt. Dieser Erfolg ist vor allem der Bereitschaft und Fähigkeit der Waisenkammer zu verdanken, die Vorschriften, denen ihre Arbeit unterworfen war, grosszügig und flexibel auszulegen und anzuwenden und dadurch auch in nicht oder nur unvollständig geregelten Bereichen einen eigenen Weg zu finden.

(woensdag, 14 september 2011

 

 

 

 

 


 

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